Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anerkennung der Lieferbedingungen

Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.

2. Auftragserteilung

2.1. Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

3. Umfang der Lieferung

3.1. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie, insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster. Muster werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.

3.2. Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden

4. Lieferung

4.1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Sie (beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung) gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

4.2. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

4.3. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

4.4. Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten -, insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

4.5. Sicherheitsdatenblätter für gelieferte Produkte können unter www.beko-group.com heruntergeladen werden. Auf Anfrage werden Sicherheitsdatenblätter auch zugesendet.

5. Retouren/Warenrückgaben

5.1. Bestellte und richtig gelieferte Ware wird nur ausnahmsweise und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung sowie in der Originalverpackung zurückgenommen.

5.2. Die Höhe der Gutschrift für Retour Ware bleibt vorbehalten, sie kann aber höchstens 80% des fakturierten Preises betragen. Mindestens werden jedoch 25,- € als Bearbeitungsgebühr berechnet.

5.3. Für Warenretouren unter 30,- € Warenwert netto kann aus Kostengründen keine Gutschrift erfolgen.

5.4. Spezialausführungen oder Waren, die nicht in unserem jeweils gültigen Verkaufskatalog figurieren, können nicht zurückgenommen werden.

6. Preisstellung

6.1. Die Preise verstehen sich - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein.

6.2. Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt "derzeitiger Listenpreis" genannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen von bis zu 10%. Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Mangels einer solchen Vereinbarung steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug  zahlbar, soweit mit dem Besteller keine abweichenden Vereinbarungen schriftlich fixiert wurden.

7.2. Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

7.3. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

7.4. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7.5. Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig fest gestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

8. Versand und Gefahrübergang

8.1. Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.

8.2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.

9. Mindestauftragsmenge/Toleranzen

9.1. Bestellungen unter einem Lieferwert von € 100,- netto müssen mit einer Bearbeitungsgebühr belegt werden

9.2. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der Gesamtauftragsmenge sind zulässig.

9.3. Werden Sonderwerkzeuge bestellt, so darf die stückzahlmäßige Lieferung um 5% unter- oder überschritten werden.

10. Schutzrechte

10.1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden. Hinsichtlich der Liefergegenstände behält sich der Lieferer ihm zustehende gewerbliche Schutzrechte sowie bestehende Markenrechte vor.

10.2. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-Wechselbasis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Käufer bestehen.

11.2. Der Besteller ist berechtigt, diese Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

11.3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

11.4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

11.5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen die gleiche Regelung wie für die Vorbehaltsware.

11.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für die Beeinträchtigungen sonstiger Art.

11.7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

12. Gewährleistung

12.1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer - nach seiner Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers - nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.

12.2. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

12.3. Lässt der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware.

13. Eignung zur Verwendung, Änderungsvorbehalt

13.1. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers, der gehalten ist, angesichts der Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten der Produkte des Lieferers die konkrete Eignung für den beabsichtigten Einsatz zu prüfen. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferers in Wort und Schrift gilt insoweit nur als unverbindlicher Hinweis.

13.2.Technische Änderungen sowie Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

14. Sonstige Ersatzansprüche

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, wird auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen wird jedoch nur gehaftet, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichen Sondervermögens ist.

16. Übertragbarkeit des Vertrages

Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.

17. Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter www.beko-group.de/datenschutz